Strafrecht

Das Strafrecht, auch Kriminalrecht genannt, ist der Teil der Rechtsordnung, der die Merkmale des verbrecherischen Handelns festlegt und an sie Strafe oder Maßregeln der Besserung und Sicherung als Rechtsfolgen knüpft. Aufgabe des Strafrechts ist es, die elementaren Werte des Gemeinschaftslebens zu schützen. Nicht zum Strafrecht im engeren Sinne gehört das Recht der nicht kriminellen Sanktionen (z. B. Geldbußen, Disziplinarmaßnahmen). Das Strafrecht ist heute in den meisten Staaten in einem Strafgesetzbuch und durch strafrechtliche Nebengesetze („Nebenstrafrecht“, wie z. B. Betäubungsmittel-, Waffengesetz) geregelt. Den Inhalt der strafrechtlichen Regeln in ihrem inneren Zusammenhang zu entwickeln und zu deuten, ist Aufgabe der Strafrechtswissenschaft.

Das internationale Strafrecht grenzt den Geltungsbereich der nationalen Strafgesetze gegen das Ausland ab. Nach dem deutschen StGB gilt das deutsche Strafrecht für Taten, die im Inland begangen wurden (Territorialitätsprinzip, § 3), für Auslandstaten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen, ferner auch für Taten im Ausland gegen bestimmte inländische Rechtsgüter (Schutzprinzip, § 5), gegen international geschützte Rechtsgüter (Weltrechtsprinzip, § 6), ferner bei Taten im Ausland gegen Deutsche (passives Personalitätsprinzip, § 7 Abs. 1) sowie von Deutschen und Ausländern, die nicht ausgeliefert werden (Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege, § 7 Abs. 2).

Entwicklung

Das internationale Strafrecht grenzt den Geltungsbereich der nationalen Strafgesetze gegen das Ausland ab. Nach dem deutschen StGB gilt das deutsche Strafrecht für Taten, die im Inland begangen wurden (Territorialitätsprinzip, § 3), für Auslandstaten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen, ferner auch für Taten im Ausland gegen bestimmte inländische Rechtsgüter (Schutzprinzip, § 5), gegen international geschützte Rechtsgüter (Weltrechtsprinzip, § 6), ferner bei Taten im Ausland gegen Deutsche (passives Personalitätsprinzip, § 7 Abs. 1) sowie von Deutschen und Ausländern, die nicht ausgeliefert werden (Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege, § 7 Abs. 2).

Nach Wiederherstellung der rechtsstaatlichen Grundsätze des Strafrechts in der Bundesrepublik Deutschland wurden 1954 die Vorarbeiten für die Schaffung eines neuen StGB wieder aufgenommen. Nach Abschluss der Beratungen der vom Bundesjustizminister einberufenen Großen Strafrechtskommission legte die Bundesregierung 1962 einen vollständigen Entwurf für ein neues StGB vor. Dieser Entwurf (E 1962) stieß in Wissenschaft und Öffentlichkeit auf Kritik, da er v. a. an veralteten Strafvorschriften (z. B. im politischen und im Sexualstrafrecht) festhielt und den Strafzweck der Resozialisierung zu wenig berücksichtigte. Die von der Bundesregierung 1969 vorgelegten beiden Gesetze zur Reform des Strafrechts (1. und 2. Strafrechtsreformgesetz) stellen sich als ein Kompromiss zwischen vorangegangenen Entwürfen dar. Das 2. Strafrechtsreformgesetz schuf einen vollständig neuen Allgemeinen Teil des StGB (seit 1. 1. 1975 in Kraft; die wichtigsten Reformen dieser Neuregelung wurden schon durch das 1. Strafrechtsreformgesetz 1969–70 vorweggenommen).

Grundlegend war v. a. die Änderung des Sanktionensystems:

  • Die verschiedenen Formen der Freiheitsstrafe sind durch die Einheitsstrafe ersetzt (Abschaffung der Zuchthausstrafe);
  • die Freiheitsstrafe unter sechs Monaten darf nur noch ausnahmsweise verhängt werden, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich ist (§ 47 StGB);
  • die Möglichkeiten für eine Strafaussetzung zur Bewährung und eine bedingte Entlassung wurden erweitert;
  • die Geldstrafe wurde auf das Tagessatzsystem umgestellt, das es gestattet, die Geldstrae nach Tagessätzen zu verhängen und dadurch den Vermögensverhältnissen des Täters anzupassen;
  • ferner wurden Führungsaufsicht und Verwarnung mit Strafvorbehalt eingeführt.

Das 1. Strafrechtsreformgesetz vom 25.06.1969 hob u. a. die Strafbarkeit des Ehebruchs und der einfachen Homosexualität auf. Das 4. Strafrechtsreformgesetz vom 23.11.1973 reformierte das Sexualstrafrecht und schränkte die früheren Sittlichkeitsdelikte im Wesentlichen auf Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (so die neue Überschrift des 13. Abschnitts im Besonderen Teil, §§ 174 ff. StGB) ein. Das 16. Strafrechtsänderungsgesetz vom 16.07.1979 setzte die Unverjährbarkeit des Mordes fest. Das Gesetz zur Bekämpfung der Umweltkriminalität vom 28.03.1980 führte einen neuen 28. Abschnitt Straftaten gegen die Umwelt in das StGB ein (§§ 324–330 d, jetzt 29. Abschnitt).

Durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels u. a. Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität vom 15.07.1992 wurden die Tatbestände des schweren Bandendiebstahls (§ 244 a StGB), der Bandenhehlerei (§ 260 StGB) und der Geldwäsche (§ 261) neu geschaffen und die Vermögensstrafe (§ 43 a StGB; diese Vorschrift ist nach der Entscheidung des BVerfG vom 20. 3. 2002 verfassungswidrig und nichtig) sowie der erweiterte Verfall (§ 73 d) eingeführt. Das 27. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23.07.1993 hat zur Eindämmung des Kindersextourismus die Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB auf Auslandstaten von Deutschen unabhängig vom Recht des Tatorts und der Staatsangehörigkeit des Opfers erweitert (§ 5 Nr. 8 StGB). Ferner führte das 29. Strafrechtsänderungsgesetz vom 31.05.1994 durch Aufhebung des § 175 StGB zur Abschaffung der besonderen Strafbarkeit homosexueller Handlungen und schuf durch Neufassung des § 182 StGB einen einheitlichen Schutz für 14- und 15-jährige Jugendliche beider Geschlechter gegen sexuelle Handlungen. Das 6. Strafrechtsreformgesetz vom 26.01.1998 brachte weitere, umfassende Änderungen des StGB u. a. Rechtsvorschriften. Im Vordergrund stand die Neuordnung des Strafrahmensystems unter Aufwertung persönlicher Rechtsgüter (z. B. Leben, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Selbstbestimmung) gegenüber materiellen Rechtsgütern (z. B. Eigentum, Vermögen). Kindesentziehung (§ 235) wurde neu gefasst (jetzt Entziehung Minderjähriger) und der Straftatbestand des Kinderhandels (§ 236) in das StGB eingefügt.

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