Arbeitsrecht

Der eigene Job nimmt für die meisten Deutschen einen wichtigen Platz in ihrem Leben ein. Das Arbeitsrecht ist allerdings von einer nahezu unüberschaubaren Vielzahl gesetzlicher Regelungen und Fragestellungen geprägt: Was ist eine Abmahnung? Wann kann mir mein Chef kündigen? Darf ich am Arbeitsplatz privat surfen?

Der Arbeitsvertrag

Abschluss des Arbeitsvertrages: Mündlich oder schriftlich?Bevor Angestellte mit der Arbeit beginnen können, müssen sie zunächst einen Arbeitsvertrag schließen. In der Praxis schließen Arbeitnehmer und Arbeitgeber häufig schriftliche Arbeitsverträge. Der Vorteil eines schriftlichen Arbeitsvertrages liegt darin, dass es bei Streitigkeiten einfacher ist, die gegenseitigen Verpflichtungen zu beweisen. Entgegen der falschen Vorstellung vieler Beschäftigter, muss der Vertrag aber nicht unbedingt schriftlich geschlossen werden. Auch mündliche Absprachen reichen für die Entstehung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich aus. Arbeitgeber müssen aber auch bei mündlichen unbefristeten Arbeitsverträgen beachten, dass sie nach dem „Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen“ (kurz: Nachweisgesetz) eine sogenannte Nachweispflicht trifft. Danach müssen sie die wesentlichen Vertragsbedingungen, z. B. Arbeitsort, kurze Tätigkeitsbeschreibung, vereinbarte Arbeitszeit und Höhe des Gehalts, Anzahl der Urlaubstage, spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich festhalten und dem Arbeitnehmer übergeben.

Internet & Social Media: Was ist am Arbeitsplatz erlaubt?

Für viele Arbeitnehmer stellt sich auch die Frage, ob sie am Arbeitsplatz private E-Mails überprüfen, den Neuigkeiten in den sozialen Netzwerken, wie z.B. Facebook, Instagram und Twitter, nachgehen und auf interessanten Internetseiten surfen dürfen. Im Grundsatz gilt Folgendes: Während der Arbeitszeit ist die private Nutzung des Internets nicht erlaubt, da die Angestellten arbeitsvertraglich zum Arbeiten verpflichtet sind. Das Verbot gilt sowohl für den Rechner am Arbeitsplatz als auch für die eigenen Smartphones und Tablets. Nur die Nutzung zu dienstlichen Zwecken ist erlaubt. In Pausen ist zumindest die Nutzung eigener Geräte erlaubt. Ob Arbeitnehmer den Unternehmensrechner zum Surfen in Pausen benutzen dürfen, sollten sie immer vorher mit dem Chef klären. Ausnahmsweise ist auch die private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit erlaubt, wenn der Arbeitsvertrag selbst hierzu eine Regelung enthält oder der Arbeitgeber mit seinen Angestellten eine gemeinsame Vereinbarung trifft.

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Die Abmahnung im Arbeitsrecht: Was ist erlaubt?

Verstoßen Bedienstete schwerwiegend gegen eine Pflicht aus ihrem Arbeitsverhältnis, kann der Chef eine Abmahnung aussprechen. Sie bildet meist die Vorstufe zur Kündigung, sodass Arbeitnehmer besondere Vorsicht walten lassen sollten. Arbeitgeber sollten beachten, dass sie in der Regel vor jeder Kündigung eine Abmahnung aussprechen müssen. Auch von Angestellten ausgesprochene Abmahnungen sind zulässig. Sie kommen in der Praxis aber relativ selten vor. Wenn die Abmahnung nicht berechtigt war – z. B., weil sie nicht verhältnismäßig war oder kein schwerer Verstoß vorlag – haben Arbeitnehmer ein Recht darauf, dass der Arbeitgeber die Abmahnung aus der Personalakte entfernt. Dieses Recht soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer nicht durch eine ungerechtfertigte Abmahnung in seiner Akte spätere Jobchancen verpasst.

Die Kündigung im Arbeitsrecht

Reicht eine Abmahnung nicht aus, um den Arbeitnehmer zur Änderung seines Verhaltens zu bewegen, muss die Kündigung herhalten. Diese bezeichnen Juristen dann als „verhaltensbedingte Kündigung“. Daneben gibt es noch die „personenbedingte Kündigung“, z. B. wegen langer Krankheit, und die „betriebsbedingte Kündigung“, z.B. wegen Insolvenz des Arbeitgebers. Alle drei Kündigungsarten gehören zu den sogenannten „ordentlichen Kündigungen“. Bei ordentlichen Kündigungen müssen die Arbeitgeber eine bestimmte Kündigungsfrist einhalten. Der Arbeitsvertrag selbst enthält meistens entsprechende Regelungen zu den Fristen. Sofern dort nichts zu der Kündigungsfrist steht, gelten die gesetzliche Fristen aus § 622 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Das Gesetz geht dabei davon aus, dass sich die Kündigungsfrist mit den laufenden Jahren der Betriebszugehörigkeit verlängert. So beträgt die Kündigungsfrist eines Arbeitnehmers, der beispielsweise schon 20 Jahre im Unternehmen arbeitet, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Neben der fristgebundenen Kündigung gibt es auch die „außerordentliche Kündigung“. Bei dieser muss der Arbeitgeber keine Kündigungsfrist einhalten. Oft wird sie daher auch als „fristlose Kündigung“ bezeichnet. Vorgesetzte müssen aber beachten, dass eine gesetzliche Ausschlussfrist gilt: Ab Kenntnisnahme des Kündigungsgrundes haben sie nur zwei Wochen Zeit, die außerordentliche Kündigung auszusprechen. Die fristlose Kündigung ist aber nur in Ausnahmefällen zulässig. Es muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Chef zu seinem Angestellten muss so schwer beeinträchtigt sein, dass ihm die Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Diese gesetzlichen Anforderungen sind sehr schwammig und bringen auch in der Praxis immer wieder Streit mit sich.

Das Arbeitszeugnis: Wie war meine Arbeit, Chef?

Wenn Arbeitnehmer ihren Job beenden oder der Chef kündigt, können sie vom Arbeitgeber verlangen, dass er ihnen ein Arbeitszeugnis ausstellt. Das Zeugnis bildet in vielen Fällen die Grundlage für die erfolgreiche Bewerbung für einen neuen Job. Es birgt aber auch Risiken, da die enthaltenen Formulierungen teilweise netter klingen als sie es tatsächlich sind.

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