Handels- und Gesellschaftsrecht

Gewerberecht

Ein Gewerbe ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird, mit Ausnahme freiberuflicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit. Im engeren Sinne versteht man unter Gewerbe die produzierenden und verarbeitenden Gewerbe: Industrie und Handwerk. Ein Gewerbe wird durch einen Gewerbetreibenden in einem Gewerbebetrieb ausgeführt.

Handelsrecht

Das deutsche Handelsrecht kannte lange Zeit so genannte Grundhandelsgewerbe, die aber im Juli 1998 abgeschafft wurden.

Grundhandelsgewerbe

Vor der Reform des Handelsgesetzbuchs im Juli 1998 gab es in § 1 Abs. 2 HGB a. F. eine enumerative Aufzählung des „Grundhandelsgewerbes“, worunter die folgenden Wirtschaftszweige erfasst wurden:[1]

Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen Sachen (Waren) oder Wertpapieren, ohne Unterschied, ob die Waren unverändert oder nach einer Verarbeitung oder Bearbeitung weiter veräußert werden (verarbeitendes Gewerbe, Warenhandwerker wie Bäcker, Metzger, Gastwirte, Apotheker);

  • Lohnveredelung;
  • Versicherungen;
  • Kreditinstitute;
  • Güterbeförderung und Reisebeförderung, Frachtführer oder Schleppschifffahrtsunternehmer;
  • Kommissionäre, Spediteure und Lagerhalter;
  • Handelsvertreter oder Handelsmakler;
  • Verlage sowie Buch- oder Kunsthandel;
  • Druckereien, sofern das Gewerbe nicht handwerksmäßig betrieben wird.

Unternehmen, die einen hiermit identischen Unternehmenszweck verfolgten, galten nach dieser Vorschrift unwiderlegbar als Handelsgewerbe.

HGB-Reform

Die seit Juli 1998 geltende Reform beseitigte die nur historisch zu erklärende Unterscheidung zwischen typischen Warenhandelsgeschäften und dem Dienstleistungsgewerbe sowie dem Handwerk zugunsten einer einheitlichen Anwendung des HGB; insbesondere wird damit der moderne Dienstleistungsverkehr von vornherein (und nicht erst unter den Voraussetzungen des § 2 HGB) miterfasst.[2] Kaufmann im Sinne des HGB ist seitdem grundsätzlich jeder Gewerbetreibende.

Nach § 2 HGB gilt jedes im Handelsregister eingetragene gewerbliche Unternehmen als Handelsgewerbe, selbst wenn es sich nur um ein Kleingewerbe handelt (Kannkaufmann). In § 5 HGB wird für den Fiktivkaufmann ausgeschlossen, dass im Handelsregister Eingetragene sich darauf berufen können, dass sie kein Handelsgewerbe betreiben würden. Danach betreibt der Eingetragene unwiderlegbar ein Handelsgewerbe, woraus mittelbar die Kaufmannseigenschaft folgt. Die Eintragung eines Kleingewerbes ins Handelsregister macht das Kleingewerbe unwiderlegbar zum Handelsgewerbe und zum Kaufmann. Wäre es nicht eingetragen, so wäre es kein Handelsgewerbe und nicht Kaufmann.

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