Vertragsrecht

In dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist das Vertragsrecht in den §§ 145 ff. festgehalten. Dieses dient als rechtliche Grundlage für Verträge aller Art. Im Vertragsrecht ist unter anderem definiert, wie Verträge zustande kommen, was für die Wirksamkeit Voraussetzung ist und wie ein Vertrag erlischt.

Das Vertragsrecht ist umfangreich, die zahlreichen Vorschriften und Regelungen sind nicht einheitlich zusammengefasst. Ein Unternehmer, der Antworten auf vertragsrechtlichen Fragen braucht, muss schon genau wissen, wo er danach suchen muss. Was dürfen die Vertragsparteien vereinbaren und was müssen sie dabei beachten? Wie kann man ein Rechtsgeschäft wieder rückgängig machen? Was kann man tun, wenn die andere Vertragspartei nicht zahlt? Unter welchen Voraussetzungen kann sich der Unternehmer eines Handelsvertreters bedienen und gehören die AGB eigentlich zwingend in jeden Vertrag?

Wer einen Vertrag abschließt, äußert damit freiwillig seinen Willen, sich zur Erfüllung von individuell bestimmbaren Vertragsinhalten zu verpflichten. In diesem Zusammenhang werden hier drei Rechtsbegriffe zum besseren Verständnis erläutert:

Vertragsfreiheit

Geschützt durch den Grundsatz der Privatautonomie, ist es nach bundesdeutschem Recht jedem gestattet, nach eigenem Ermessen Verträge abzuschließen. Einzige Ausnahmen: Das hiermit abgeschlossene Rechtsgeschäft darf weder gegen geltendes Recht noch gegen die guten Sitten verstoßen oder gesetzlichen Verboten entsprechen.

Geschäftsfähigkeit

Einen Vertrag kann nur abschließen, wer geschäftsfähig ist. Darunter versteht man die Fähigkeit des Vertragspartners, überhaupt am Rechtsverkehr teilzunehmen und sich der daraus entstehenden Rechtsfolgen bewusst zu sein. Beschränkt geschäftsfähig oder gar geschäftsunfähig ist man aufgrund seines (zu geringen) Alters oder wegen schwerer Krankheit.

Zustandekommen von Verträgen

Ein Vertrag gilt dann als rechtswirksam abgeschlossen, wenn ein Angebot und seine Annahme in korrespondierender, d. h. übereinstimmender Form vorliegen.

Rücktritt vom Vertrag

Nicht immer wollen beide Vertragspartner nach Vertragsschluss noch am vereinbarten Vertragsinhalt festhalten. Wer von einem Vertrag zurücktreten will, braucht eine vertragliche Vereinbarung oder einen im Gesetz vorgesehenen Grund. Ist die Möglichkeit eines Rücktritts vom Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor Vertragsschluss vereinbart, gestaltet sich die Trennung der Vertragspartner einfach. Anders verhält es sich beim gesetzlichen Rücktritt. Der kommt dann zum Zuge, wenn sich die Vertragserfüllung aufgrund von Leistungsstörungen schwierig gestaltet und einem Vertragspartner von Gesetzes wegen ein Recht zur Auflösung und Rückabwicklung des Vertrages gibt.

Es existieren folgende gesetzliche Möglichkeiten, um sich vom Vertrag zu lösen:

  • wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung gemäß §323 BGB nach Verstreichen einer angemessenen Frist,
  • durch Widerruf bei Verbraucherverträgen im Onlinehandel bzw. bei Verträgen, die per E-Mail, Fax, Telefon, Brief etc. geschlossen wurde (sogenannte Verträge im Fernabsatz),
  • durch Kündigung.

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